Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte in Schleswig-Holstein e.V." (VHBL SH) Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereines ist Kiel.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Vereinigung nimmt die berufsständischen, rechtlichen, kulturellen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahr. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahrnehmung der gemeinsamen oder allgemeinen berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Verbänden und Vereinen.
  2. Die Beratung, die Vermittlung berufsständischer Information, die Pflege des Gedanken- und Erfahrungsaustausches sowie die Förderung der fachlichen Weiterbildung ihrer Mitglieder.
  3. Die Förderung des Verständnisses für die beruflichen Aufgaben und Probleme der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten in der Politik und der Öffentlichkeit.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Vereinigung mit den kommunalen Landesverbänden eng zusammenarbeiten. Dies gilt vor allem für die Abgabe von Stellungnahmen zu berufsständischen Fragen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung.

(3) Die Verfolgung parteipolitischer, religiöser oder wirtschaftlicher Zweck ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft steht allen hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten im aktiven Dienst und im Ruhestand offen, soweit sie in Schleswig-Holstein tätig sind oder gewesen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Berufsstand besonders verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstands als Mitglieder aufnehmen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Durch den Beitritt verpflichtet sich das Mitglied

(a) die Bestrebungen der Vereinigung nach besten Kräften zu unterstützen und an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und

(b) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich zu beantragen. Sie erfolgt zum Beginn des nachfolgenden Monats. Über die Aufnahme entscheidet die oder der Vorsitzende, über eine Ablehnung der Vorstand der Vereinigung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei

(a) schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder die Bestrebungen der Vereinigung oder

(b) bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds.

§ 6 Organe, Abstimmungen

(1) Die Organe der Vereinigung sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig eingeladen worden ist. Dies gilt auch, wenn nach der Tagesordnung eine Satzungsänderung beschlossen werden soll.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Wahlen finden geheim statt, wenn einer offenen Abstimmung widersprochen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Ort und Zeit bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt, der Vorstand. Die oder der Vorsitzende lädt wenigstens drei Wochen vorher unter Beifügung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung ein.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlungen gehört insbesondere die Beschlussfassung über

(a) die Festsetzung des Haushaltplanes und der Mitgliedsbeiträge

(b) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung

(c) die Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

(d) die Entlastung des Vorstandes

(e) die Satzung und die Änderung der Satzung

(f) die Auflösung der Vereinigung.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.

(5) Anträge können von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vorher bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich gestellt und begründet sind. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Anträgen trifft der Vorstand.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

(a) der oder dem Vorsitzenden der Vereinigung

(b) der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden

(c) der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer

(d) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

(e) der Schriftführerin oder dem Schriftführer und

(f) zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl im aktiven Dienst sein.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes können für besondere Aufgaben weitere Mitglieder ohne Stimmrecht in den Vorstand kooptiert werden.

(5) Der Vorstand leitet die Vereinigung. Er beschließt über alle Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliegen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

( a ) Die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung,

( b ) die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss (§ 4).

( c ) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

( d ) die Aufstellung des Haushaltsplanes,

( e ) die Verwaltung des Vermögens der Vereinigung,

( f ) die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

(6) Vorstand gem. § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. Absatz 1 lit. a) bis c). Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Vereinigung im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes. Er unterrichtet den Vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten.

(2) Als Geschäftsführendem Vorstandsmitglied obliegt es ihr oder ihm, die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Vereinigung nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu führen, insbesondere die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor- und nachzubereiten.

(3) Im Verhinderungsfall wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von einem vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Wirtschaftsführung oder Geschäftsführer

(1) Zur Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben wird von den Mitgliedern ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung der Höhe nach festzulegen ist.

(2) Die Kassengeschäfte sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Auslagenersatz nach den durch den Vorstand zu beschließenden Richtlinien.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Diese prüfen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Buch- und Kassenführung des Vorstandes. Sie können sich auf Stichproben beschränken,

(2) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung.

(3) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung können nur verhandelt werden, wenn entsprechende Anträge den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich und rechtzeitig zugegangen sind. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung einberufen ist. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, über Satzungsänderungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Auflösungsbeschluss ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu bestimmen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ...... in Kraft.

Beschluss der Mitgliederversammlung vom ...... .